für die vollstationäre Pflege § 43 SGB XI und eingestreute Kurzzeitpflege § 42 SGB XI
Ermittlung gemäß §§ 5 und 6 der Pflegesatzvereinbarung von August 2022 sowie der Vergütungsvereinbarung vom 31.05.2010
Im täglichen Gesamtbetrag sind 22,31 € für Unterkunft und Verpflegung (§ 3 SGB XI) sowie 17,78 € für Investitionskosten (82 SGB XI) enthalten. Dieser Gesamtbetrag wird mit einem monatlichen Tagessatz von 30,42 Tagen multipliziert.
Alle Heimbewohner der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten ab dem 01. Januar 2022, gestaffelt nach der jeweiligen Heimaufenthaltsdauer, einen Zuschlag von den Pflegekassen, der den persönlichen Eigenanteil an den Pflegekosten verringert.